Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bläserjugend der Musikfreunde Winzer. Die Kurzform heißt "Bläserjugend Winzer".
  2. Die Bläserjugend Winzer hat ihren Sitz in Winzer.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

  1. Die Bläserjugend Winzer ist der freiwillige Zusammenschluss von jungen Menschen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, die zum gemeinschaftlichen Musizieren im Dienste der Gemeinde Winzer und der Öffentlichkeit bereit sind.
  2. Die Bläserjugend Winzer dienst der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage unter der Jugend und die Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums, der kulturellen Bildung, der Entwicklung der Jugend zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern in einem demokratischen Staat und der Pflege der Kameradschaft.
  3. Die Bläserjugend Winzer bekennt sich zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Jugendhilfegesetz). Sie nimmt die Funktionen eines Trägers der außerschulischen Jugendbildung auf der lokalen Ebene wahr und erkennt als solche die gesetzlichen Förderungsgrundsätze an.
  4. Um den vorgenannten Zweck zu erreichen, nimmt die Bläserjugend Winzer folgende Aufgaben wahr:
    1. Die fachliche Jugendarbeit erstreckt sich auf:
      1. Die musikalische Grundausbildung der Jungmusiker nach den Richtlinien der Musikerjugend im Musikbund Ober- und Niederbayern (MON) im Bund Deutscher Blasmusikverbände (BdBV) und der Diözese Passau für die Jugendarbeit.
      2. Die weiterführende Ausbildung

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Bläserjugend Winzer verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes - steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabeordnung.
  2. Die Bläserjugend Winzer ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel der Bläserjugend Winzer dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck der Bläserjugend Winzer fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Der Bläserjugend Winzer gehören Jugendliche beiderlei Geschlechter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr an, die ein Instrument spielen oder ein solches erlernen wollen.

 

§5 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied in der Bläserjugend Winzer bedarf eines Antrages beim Vorsitzenden der Bläserjugend Winzer. Anträge von Minderjährigen müssen vom/von der Erziehungsberechtigten genehmigt sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Bläserjugend Winzer nach Anhörung des Vorstandes (Ausschuss) der Musikfreunde Winzer.

 

§6 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 26. Lebensjahres, Austritt oder Ausschuss.
    1. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Anmahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Bläserjugend Winzer beeinträchtigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den der Vorstand entscheidet. Der Ausschuss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Bläserjugend Winzer. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung, am Musikunterricht (Einzel- und Gruppenunterricht), an den Versammlungen und Veranstaltungen der Bläserjugend teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche ausgeschriebene materielle und ideelle Leistungen der Bläserjugend in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Bläserjugend Winzer zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe der Bläserjugend Winzer durchzuführen.

§8 Organe

Organe der Bläserjugend Winzer sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand

§9 Hauptversammlung

  1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber jährlich im 1. Quartal unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 3 Wochen vor Durchführung, schriftlich einzuladen.
  2. Anträge und Anregungen sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.
  3. In der Hauptversammlung sind alle in der Bläserjugend aufgenommenen Mitglieder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr stimmberechtigt, ebenfalls die Mitglieder des Vorstandes und zwar auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Hauptversammlung das 26. Lebensjahr überschritten haben.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder.
  5. Die Hauptversammlung ist zuständig für
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Geschäftsberichte und anschließenden Kassenbericht
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Genehmigung der Haushaltsführung
    6. Verabschiedung der Schwerpunkte für die fachliche Jugendarbeit und für die überfachliche Jugendbildung
    7. Änderung der Satzung (Jugendordnung)
    8. Auflösung der Musikerjugend
    9. Wahl der Kassenprüfer
  6. Für das Wahlverfahren kann die Hauptversammlung eine Wahlordnung erlassen.
  7. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. Vorsitzende/r (Jugendleiter/in, 18 Jahre)
    2. Stellvertreter/in
    3. Kassier (18 Jahre)
    4. Schriftführer/in (18 Jahre)
    5. weitere Ämter können nach Bedarf gewählt werden, wobei 1.,2.,4. geschäftsführenden Vorstand darstellen und deshalb wollgeschäftsfähig (volljährig) sein müssen.

§11 Mitgliedsbeiträge - Kassenwesen

  1. Zur Durchführung der Aufgaben der Bläserjugend Winzer können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe die Hauptversammlung festlegt.
  2. Weitere Mittel werden durch Beihilfen zur Jugendarbeit sowie durch Zuwendungen und Schenkungen Dritter aufgebracht.
  3. Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet die Bläserjugend Winzer in eigener Zuständigkeit.
  4. Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen, verantwortlich für die zweckentsprechende Verwendung sind der Haushaltsverantwortliche und der Vorstand.

§12 Patronat

Die Bläserjugend Winzer steht unter dem Patronat der Musikfreunde Winzer. Das Patronat besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugend Winzer bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben durch die Organe der Musikfreunde Winzer. Die Musikfreunde Winzer verpflichten sich, das Patronat stets so auszuüben, dass die Selbstständigkeit der Musikerjugend in Führung und Verwaltung einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel jederzeit uneingeschränkt gewährleistet bleibt.

§13 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

§14 Auflösung

Die Jugend der Musikfreunde Winzer wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird gemäß §3 aufgeteilt und verwendet.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung trat am 01.01.2003 in Kraft. Zuletzt geändert am ......